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   KG, 08.06.2021 - 2 Ws 32/21 Vollz   

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https://dejure.org/2021,41589
KG, 08.06.2021 - 2 Ws 32/21 Vollz (https://dejure.org/2021,41589)
KG, Entscheidung vom 08.06.2021 - 2 Ws 32/21 Vollz (https://dejure.org/2021,41589)
KG, Entscheidung vom 08. Juni 2021 - 2 Ws 32/21 Vollz (https://dejure.org/2021,41589)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 109 StVollzG, §§ 109 ff StVollzG, § 116 StVollzG, § 17 Abs 1 S 2 GVG
    Anderweitige Rechtshängigkeit im Strafvollzugsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung betreffend einen bereits rechtskräftig entschiedenen Sachverhalt; Entscheidung des Beschwerdegerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 03.03.2021 - 2 BvR 866/20

    Gewährung von begleiteten Ausgängen und Ausführungen im Strafvollzug

    Auszug aus KG, 08.06.2021 - 2 Ws 32/21
    Indes hat das Bundesverfassungsgericht der dagegen erhobenen Verfassungsbeschwerde durch Beschluss vom 3. März 2021 - 2 BvR 866/20 - stattgegeben und die Beschlüsse der Instanzgerichte aufgehoben, nämlich mit der Begründung, sie verletzten den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. dazu Rn. 20 ff., juris).

    Denn mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2021 - 2 BvR 866/20 - sind zwar die klärungsbedürftigen Rechtsfragen beantwortet worden, jedoch erweist sich der angefochtene Beschluss bei Zugrundelegung der höchstrichterlichen Ausführungen als rechtsfehlerhaft und steht der Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht entgegen, dass der Strafvollstreckungskammer die verfassungsgerichtliche Entscheidung noch nicht bekannt gewesen ist (vgl. dazu Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 116 Rn. 3a m.w.N.).

    Denn erst der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2021 - 2 BvR 866/20 - hat zum Wiederaufleben des Verfahrens 589 StVK 227/19 Vollz des Landgerichts Berlin geführt und ohne die anderweitige Rechtshängigkeit wären auch die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen erfüllt gewesen, mit der Folge der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, die bei Zugrundelegung der höchstrichterlichen Ausführungen auch begründet gewesen wäre.

  • KG, 18.05.2009 - 2 Ws 8/09

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Maßnahme des Strafvollzugs:

    Auszug aus KG, 08.06.2021 - 2 Ws 32/21
    Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen gehört allerdings, dass ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt, was der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprüfen hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz - und 29. Juli 2016 - 2 Ws 133/16 Vollz -, juris).
  • OLG Hamm, 07.09.2017 - 1 Vollz (Ws) 390/17

    Strafvollzug; Antrag auf gerichtliche Entscheidung; anderweitige Rechtshängigkeit

    Auszug aus KG, 08.06.2021 - 2 Ws 32/21
    Zudem folgt dies aus dem allgemein geltenden Verbot der doppelten Rechtshängigkeit, das auch in der Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG zum Ausdruck kommt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. September 2017 - 2 Ws 70/17 Vollz - und 16. Juli 2018 - 2 Ws 31/18 Vollz, juris), bzw. aus dem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis für einen Folgeantrag mit identischem Streitgegenstand (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. September 2017 - 1 Vollz (Ws) 390/17 -, juris).
  • KG, 16.07.2018 - 2 Ws 31/18

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einer Strafvollzugssache: Anhängigkeit

    Auszug aus KG, 08.06.2021 - 2 Ws 32/21
    Zudem folgt dies aus dem allgemein geltenden Verbot der doppelten Rechtshängigkeit, das auch in der Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG zum Ausdruck kommt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. September 2017 - 2 Ws 70/17 Vollz - und 16. Juli 2018 - 2 Ws 31/18 Vollz, juris), bzw. aus dem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis für einen Folgeantrag mit identischem Streitgegenstand (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. September 2017 - 1 Vollz (Ws) 390/17 -, juris).
  • KG, 29.07.2016 - 2 Ws 133/16

    Strafvollzugsverfahren: Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung

    Auszug aus KG, 08.06.2021 - 2 Ws 32/21
    Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen gehört allerdings, dass ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt, was der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprüfen hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz - und 29. Juli 2016 - 2 Ws 133/16 Vollz -, juris).
  • KG, 27.07.2017 - 2 Ws 70/17

    Strafvollzugsverfahren in Berlin: Umbenannter Verein als Antragsteller;

    Auszug aus KG, 08.06.2021 - 2 Ws 32/21
    Zudem folgt dies aus dem allgemein geltenden Verbot der doppelten Rechtshängigkeit, das auch in der Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG zum Ausdruck kommt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. September 2017 - 2 Ws 70/17 Vollz - und 16. Juli 2018 - 2 Ws 31/18 Vollz, juris), bzw. aus dem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis für einen Folgeantrag mit identischem Streitgegenstand (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. September 2017 - 1 Vollz (Ws) 390/17 -, juris).
  • BayObLG, 30.11.2022 - 203 Ws 1006/22

    Rechtsschutzbedürfnis in Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG

    Eine doppelte Rechtshängigkeit würde grundsätzlich zur Unzulässigkeit des zeitlich später anhängig gewordenen Verfahrens führen (vgl. KG Berlin, Beschlüsse vom 8. Juni 2021 - 2 Ws 32/21 Vollz - und vom 27. Juli 2017 - 2 Ws 70/17 Vollz -, jeweils bei juris; Laubenthal a.a.O. 12. Kapitel Rechtsbehelfe I. Gerichtliche Entscheidung § 115 StVollzG Rn. 1).
  • BayObLG, 03.07.2023 - 203 StObWs 225/23

    Begründungsumfang der Ablehnung von Lockerungen im Vollzug durch Vollzugsbehörde

    Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass weiteren im Zeitraum vom 20. Oktober 2022 bis zum 13. April 2023 vom Antragsteller bei der Strafvollstreckungskammer anhängig gemachten Verpflichtungsanträgen auf Gewährung von Ausgang das Verfahrenshindernis der doppelten Rechtshängigkeit entgegensteht (vgl. etwa Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. August 2022 - 1 Ws 228/22 -, juris Rn. 11; KG Berlin, Beschluss vom 8. Juni 2021 - 2 Ws 32/21 Vollz -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 7. September 2017 - III-1 Vollz (Ws) 390/17 -, juris; KG Berlin, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 2 Ws 70/17 Vollz -, juris Rn. 3) und es nunmehr die Rechtskraft dieser Entscheidung zu beachten gilt.
  • KG, 25.03.2022 - 2 Ws 3/22

    Beiordnung eines Rechtsanwalts für Sicherungsverwahrte in Vollzugsverfahren

    Eine doppelte Rechtshängigkeit führt grundsätzlich zur Unzulässigkeit des zeitlich später anhängig gewordenen Verfahrens (Senat, Beschlüsse vom 8. Juni 2021 - 2 Ws 32/21 Vollz - und vom 27. Juli 2017 - 2 Ws 70/17 Vollz -, jeweils bei juris).
  • KG, 25.03.2022 - 2 Ws 2/22

    Pflichtverteidiger, Sicherungsverwahrung

    Eine doppelte Rechtshängigkeit führt grundsätzlich zur Unzulässigkeit des zeitlich später anhängig gewordenen Verfahrens (Senat, Beschlüsse vom 8. Juni 2021 - 2 Ws 32/21 Vollz - und vom 27. Juli 2017 - 2 Ws 70/17 Vollz -, jeweils bei juris).
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